Zur Startseite

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Luftaufnahme Süd
Luftaufnahme Süd
Beschreibung Banner
Ackerland Winter
Ackerland Winter
Beschreibung Banner
Christkatholische Kirche Winter
Christkatholische Kirche Winter
Beschreibung Banner
 
 
Newsletter und Social Media
Newsletter und Social Media
Beschreibung Banner
1
Luftaufnahme Süd
Luftaufnahme Süd
Beschreibung Banner
2
Ackerland Winter
Ackerland Winter
Beschreibung Banner
3
Christkatholische Kirche Winter
Christkatholische Kirche Winter
Beschreibung Banner
4
Dienstleistungen: Steuererlass - Gesuch einreichen

Steuererlass - Gesuch einreichen

Bei einem Erlass der Steuern verzichtet die Gemeinde ganz oder teilweise auf ihre Forderung gegenüber der steuerpflichtigen Person. Der Erlass richtet sich nach den gesetzlich definierten Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass.

Gegenstand eines Erlasses sind rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuerforderungen. Mit dem erlassenen Steuerbetrag werden im Normalfall auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen. 

Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Der Erlass soll dabei der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen. Dabei werden die Vermögenswerte bei der Beurteilung des Erlassgesuches miteinbezogen. Im übrigen wird eine rechtskräftige Veranlagung im Erlassverfahren nicht auf ihre Gesetzmässigkeit resp. materielle Richtigkeit überprüft. Allfällige Fehler in der rechtskräftigen Veranlagung können nicht über das Erlassverfahren korrigiert werden.

Ein Erlassgrund kann vorliegen, wenn die gesuchstellende Person die geschuldeten Steuern bei zumutbaren Einschränkungen der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit bezahlen kann. Dabei gelten Einschränkungen bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum als zumutbar.

Auskünfte zum Steuererlass erteilt die Abteilung Finanzen der Gemeinde Möhlin. Formulare können Sie persönlich beim Schalter der Abteilung Finanzen oder telefonisch Tel. +41 (0)61 855 33 60 anfordern.

Antrag Stundung für Gemeinde- und Kantonssteuern einreichen
Finanzen
Finanzen und Steuern